Haben Sie in Ihrem Unternehmen klare Regeln aufgestellt, die Ihnen sowie den Mitarbeitenden Orientierung und Sicherheit bieten? Kennen Sie die gesetzlichen Vorgaben? Oder gilt bei Ihnen eher: Legal? Illegal? Scheißegal?
Im Arbeitsschutz- und Arbeitszeitgesetz sind entsprechende gesetzliche Vorgaben geregelt. Das ist nicht einfach nur Gängelei, sondern dient Unternehmern wie auch ihren Mitarbeitenden als schützender Rahmen. Mit ihrer Einhaltung schützen Sie die Gesundheit und Arbeitskraft Ihrer Mitarbeiter. Mit ihrer Dokumentation erhalten Sie als Führungskraft zudem die notwendige Rechtssicherheit.
Telearbeit ist nach der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) rechtlich definiert. Die Verantwortung zur sicheren und ergonomischen Gestaltung trägt der Arbeitgeber. Die Anforderungen entsprechen weitestgehend denen an den Arbeitsplatz im Betrieb.
Für das Mobile Arbeiten, wie auch für das Arbeiten im Homeoffice, gibt es jedoch deutlich weniger Vorgaben zur Ausgestaltung der Arbeitsplätze.
Beim Mobilem Arbeiten kann ein konkreter Arbeitsplatz kaum noch beschrieben werden. Hier findet die Arbeitsstättenverordnung deshalb keine Anwendung. Arbeitgeber können auch nicht für die Sicherheit privater Sachgegenstände haften.
Beim Homeoffice untersxcheidet man zwei verschiedene Arten in Deutschland. Die heimbasierte Telearbeit erfolgt ausschließlich von zu Hause aus. Bei der alternierenden Telearbeit arbeitet der Mitarbeiter mal sowohl von zu Hause als auch beim Arbeitgeber im Unternehmen. Die entsprechenden Arbeitstage und -zeiten müssen dabei im Vorfeld abgesprochen und festgelegt worden sein.
Orientierungshilfe Arbeistschutz
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) ist auch bei Homeoffice und Mobilem Arbeiten zu berücksichtigen. So muss der Arbeitgeber auch hier z.B.
- die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände treffen, die die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen – § 3 Abs. 1 ArbSchG
- die Arbeit so gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst geringgehalten wird – § 4 Nr. 1 ArbSchG
- eine Gefährdungsbeurteilung durchführen, diese dokumentieren und sich daraus ergebende Maßnahmen durchführen (z. B. im Hinblick auf die Arbeitsmittel, physische und psychische Belastungen, Arbeitszeit) – § 5 und § 6 ArbSchG
- die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterweisen – § 12 Abs. 1 ArbSchG
Orientierungshilfe Arbeitszeit
Zum weiteren Schutz der Beschäftigten gilt ohne Einschränkungen das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) auch bei der Telearbeit, dem Mobilen Arbeiten und im Homeoffice. Beispielhaft sein hier genannt
- die maximale werktägliche Arbeitszeit von 8 bzw. 10 Std. – § 3 ArbZG
- die Einhaltung nötiger Ruhepausen (30 Min. nach max. 6 Std.,45 Minuten nach 9 Std.) – § 4 ArbZG
- die Einhaltung der Ruhezeiten (11 Std. zwischen zwei Arbeitstagen) – § 5 ArbZG
- die Einhaltung der Sonn- und Feiertagsruhe – § 12 ArbZG
Weitere rechtlich relevante Vorgaben sind darüber hinaus noch
- die Verordnung über arbeitsmedizinische Vorsorge (ArbMedVV) § 5 Nr. 1 (Angebotsuntersuchung nach Anhang Teil 4 bei Bildschirmarbeit)
- das siebte Buch der Sozialgesetzgebung (SGB VII) zu gesetzlicher Unfallversicherung bzgl. Arbeits-unfällen und Berufskrankheiten (§ 2, 7 und 8)
Die erforderliche Gefährdungsbeurteilung ist in vielen Unternehmen noch ein Buch mit sieben Siegeln. Auch in Ihrem?
Im nächsten Beitrag erfahren Sie mehr darüber, wie Sie die Gefährdungsbeurteilung auch dann durchführen können, wenn Ihre Mitarbeitenden nicht alle im Unternehmen anzutreffen sind. Und Sie können Ihre rechtliche Pflicht erfüllen, auch wenn Ihre Beschäftigten über die Region oder gar über’s Land verteilt anzutreffen sind.